Da die Vergabestelle die Zusammenarbeit mit Partnerunternehmungen bzw. Subunternehmungen zugelassen habe, hätten die Anbieter nicht über eine uneingeschränkte Zugriffmacht über Maschinen im Eigentum von Drittunternehmungen verfügen müssen. Es sei gegenüber der Vergabestelle ausreichend und auch ausreichend gewesen, wenn die Anbieter in Zusammenarbeit mit ihren Partnerunternehmungen bzw. Subunternehmungen jederzeit in der Lage seien, die geforderte Leistung zu erbringen.