Selbst ältere Maschinen erfüllten die Eignungskriterien. Entscheidend sei, dass der Auftragnehmer während der gesamten Vertragsdauer verpflichtet sei, seine Kapazitäten – durch Ersatzinvestitionen oder Vertragsverlängerungen – jederzeit sicherzustellen. Das Risiko liege beim ihm, nicht bei der Vergabestelle. Da die Vergabestelle die Zusammenarbeit mit Partnerunternehmungen bzw. Subunternehmungen zugelassen habe, hätten die Anbieter nicht über eine uneingeschränkte Zugriffmacht über Maschinen im Eigentum von Drittunternehmungen verfügen müssen.