In der Duplik hält die Vergabestelle daran fest, dass kein Ausschlussgrund vorliege. In der Ausschreibung sei die Sicherstellung der Lieferung gefordert gewesen sei. Die Vergabestelle habe damit offen gelassen und den Entscheid dem Anbieter überlassen, ob die Lieferung durch eigene Maschinen oder durch Partnerunternehmen bzw. Subunternehmungen mit deren Maschinen erfolge. Die Ausschreibung sei insofern ergebnisorientiert gewesen. Diese Ergebnisorientiertheit zeige sich auch daran, dass die Vergabestelle bewusst keine Bewertung des Maschinenalters vorgenommen habe. Selbst ältere Maschinen erfüllten die Eignungskriterien.