Sie habe die vertragliche Sicherung als ausreichend beurteilt, was in ihrem Ermessen gelegen habe und sachlich haltbar sei. Der Abzug bei der Bewertung des Kriteriums "Maschinenpark Hacken" sei erfolgt, weil nur eine Maschine im Eigentum der Zuschlagsempfängerin stehe, und habe im Ermessen der Vergabestelle gelegen. Das Kriterium hätte ohne weiteres auch mit drei Punkten bewerten können (vgl. Beschwerdeantwort, S. 6 ff.).