4.2. Demgegenüber verneint die Vergabestelle das Vorliegen eines Ausschlussgrundes. Sie habe den Anbietern nicht vorgeschrieben, dass sie Eigentümer der verlangten Maschinen sein müssten. Vielmehr habe sie betont, dass der Auftragnehmer für die Liefersicherheit verantwortlich sei und Massnahmen zur Risikoabdeckung zu treffen habe. Dabei seien Reserve- Hacker und -Lieferfahrzeuge, Zusammenarbeit mit Partnerbetrieb oder - 13 -