Überdies sei die Zuschlagsempfängerin wahrscheinlich gar nicht in der Lage, wie gefordert, auch Stämme von mehr als 70 cm Durchmesser zu verarbeiten, und habe diesbezüglich in ihrem Angebot unvollständige oder gar irreführende Angaben gemacht (Beschwerde, S. 13 f.). Zudem sei die Vergabestelle bei der Angebotsbewertung unzulässig vorgegangen, indem sie der Zuschlagsempfängerin beim Kriterium "Liefersicherheit, Maschinenpark Hacken" nur zwei von drei möglichen Punkten erteilt habe mit der Begründung, dass die B._____ AG nur über eine betrieblich sichergestellte Holzhackmaschine verfüge und nicht wie vorausgesetzt deren zwei.