Das Recht, Subunternehmer beizuziehen, beziehe sich nicht auf das Vergabekriterium, betrieblich über zwei Hacker verfügen zu müssen. Der Beizug von Hackern anderer Unternehmungen, um das entsprechende Vergabekriterium zu erfüllen, widerspreche den Ausschreibungsunterlagen und sei nicht zulässig (Beschwerde, S. 10 ff.; vgl. auch Stellungnahme Beschwerdeführerin vom 15. September 2025, S. 8 ff.). Überdies sei die Zuschlagsempfängerin wahrscheinlich gar nicht in der Lage, wie gefordert, auch Stämme von mehr als 70 cm Durchmesser zu verarbeiten, und habe diesbezüglich in ihrem Angebot unvollständige oder gar irreführende Angaben gemacht (Beschwerde, S. 13 f.).