Sei der Anbieter darauf angewiesen, dass ihm andere Unternehmungen einen zweiten Hacker zur Verfügung stellten, erfülle er die Eignungskriterien nicht. Eine (angeblich) vertraglich sichergestellte Verfügbarkeit stelle keine betriebliche Verfügbarkeit dar. Subunternehmungen seien nicht geeignet und nicht berechtigt, die bei der Zuschlagsempfängerin nicht erfüllten Kriterien zu substituieren. Das Recht, Subunternehmer beizuziehen, beziehe sich nicht auf das Vergabekriterium, betrieblich über zwei Hacker verfügen zu müssen.