Der Anbieter selber müsse zwei Hacker mit entsprechender Leistung im Betrieb und jederzeit zur Verfügung haben. Nur so könne von einem betrieblichen Maschinenpark gesprochen werden. Die Maschinen müssten permanent im Betrieb verfügbar sein. Sie müssten deshalb im Eigentum des Anbieters stehen oder dieser müsse einen Leasing- oder Mietvertrag mit einer Mindestdauer, die der Dauer des Vertrags mit der Ortsbürgergemeinde entspreche, abgeschlossen haben. Sei der Anbieter darauf angewiesen, dass ihm andere Unternehmungen einen zweiten Hacker zur Verfügung stellten, erfülle er die Eignungskriterien nicht.