In ihrer Antwort ebenfalls vom 4. April 2025 hielt die B._____ AG fest, dass ihr Unternehmen über eine eigene Hackmaschine verfüge und darüber hinaus vertraglich gesicherten ganzjährigen Zugriff auf vier weitere Hackmaschinen gleichen Typs habe. Damit stelle sie sicher, dass jederzeit mindestens zwei Maschinen für die Erfüllung der ausgeschriebenen Leistungen zur Verfügung stünden. Andernfalls wäre sie auch nicht in der Lage, ihre Lieferverpflichtungen von 600.000 MWh/a sicherzustellen (Beschwerdeantwortbeilage 5; vgl. auch Beschwerdeantwort, S. 8).