3.3. Mit E-Mail vom 4. April 2025 wies die von der Vergabestelle zur externen Unterstützung beigezogene E._____ AG die B._____ AG auf einen Widerspruch in deren Angebot hin. Die Eignungsfrage 4 (Besitz von mindestens zwei Hackmaschinen) sei bejaht worden, bei den Angaben zur Liefersicherheit sei jedoch nur ein Hacker angegeben worden. In ihrer Antwort ebenfalls vom 4. April 2025 hielt die B._____ AG fest, dass ihr Unternehmen über eine eigene Hackmaschine verfüge und darüber hinaus vertraglich gesicherten ganzjährigen Zugriff auf vier weitere Hackmaschinen gleichen Typs habe.