Die im Rahmen einer Ausschreibung formulierten (Eignungs-)Kriterien sind bei einer unklaren Formulierung auslegungsbedürftig. Auszulegen und anzuwenden sind die Kriterien diesfalls derart, wie sie von den Anbietern in guten Treuen verstanden werden konnten und mussten. Auf den subjektiven Willen der Vergabestelle oder der dort tätigen Personen kommt es nicht an. Von mehreren -9- möglichen Auslegungen hat die gerichtliche Beschwerdeinstanz nicht die ihr zweckmässig erscheinende auszuwählen, sondern die Grenzen des rechtlich Zulässigen abzustecken (Urteil des Bundesgerichts 2C_576/2022, 2C_623/2022 vom 3. August 2023 Erw. 4.3 mit Hinweisen).