ferner GALLI/MOSER/LANG/ STEINER, a.a.O., Rz. 628 ff.). Einzig wenn kein Anbieter die von der Vergabebehörde definierten Eignungskriterien erfüllt, kann die Vergabestelle unter Wahrung der Gleichbehandlung der Anbietenden auf die betreffende Anforderung nachträglich verzichten, zumal wenn ein Abbruch des Verfahrens unverhältnismässig wäre (BGE 141 II 353, Erw. 7.3 und 7.4.2; WYSS, a.a.O., N. 5 zu Art. 27).