WYSS, in: Handkommentar zum Schweizerischen Beschaffungsrecht, 2020, N. 12 und 16 zu Art. 27). Das Verwaltungsgericht hat nur dann einzugreifen, wenn die Vergabestelle ihr Ermessen überschritten oder missbraucht hat. Hingegen kann es nicht Sache des Verwaltungsgerichts sein, anstelle der Vergabestelle eine eigene Beurteilung vorzunehmen. Die Vergabestelle ist aber an ihre eigenen Vorgaben in Bezug auf die Eignungskriterien und die verlangten Eignungsnachweise gebunden und kann nicht zu Gunsten einzelner Anbieter davon abweichen (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.422 vom 16. Juni 2022, Erw. II/2.2 mit Hinweisen; ferner GALLI/MOSER/LANG/ STEINER, a.a.