4. Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 56 Abs. 3 lit. a und b IVöB). Die Angemessenheit einer Verfügung kann im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens nicht überprüft werden (Art. 56 Abs. 4 IVöB). II. 1. Streitig ist in erster Linie die Frage, ob die Zuschlagsempfängerin wegen des Nichterfüllens der geforderten Eignungskriterien vom Verfahren hätte ausgeschlossen werden müssen. -8-