Ob und inwieweit vorliegend die Ausführungen in der Duplik und namentlich auch die beiden Duplikbeilagen zu berücksichtigen sind, ist im Rahmen der materiellen Beurteilung der Streitsache zu prüfen. Es ist Sache des Verwaltungsgerichts, die Relevanz dieser Äusserungen zu würdigen. Ohnehin sind die Untersuchungsmaxime (§ 17 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 55 IVöB) und der Grundsatz der Rechtsanwendung vom Amtes wegen zu beachten.