Sie ergibt sich insbesondere aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]; vgl. auch MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2023, Rz. 3.47 ff.). Dem Antrag der Beschwerdeführerin, die Duplik samt Beilagen aus dem Recht zu weisen, ist nicht zu entsprechen.