Ebenso wenig kann der Verzicht der Beschwerdeführerin auf das Erstatten einer Replik dazu führen, dass deswegen auch die Vergabestelle von einer weiteren Stellungnahme im Verfahren ausgeschlossen wäre. Im konkreten Fall liegt zwar keine Replik vor, zu der sich die Vergabestelle hätte äussern können, wohl aber ein Zwischenentscheid, der eine prima facie-Würdigung der materiellen Rechtslage und der Erfolgsaussichten der Beschwerde enthält, und der zu ihren Ungunsten ausgefallen ist. Die Berechtigung, sich dazu im Hinblick auf den Endentscheid vernehmen zu lassen, kann der Vergabestelle nicht abgesprochen werden. Sie ergibt sich insbesondere aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art.