Solche Zwischenentscheide können vor Bundesgericht unter anderem angefochten werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_809/2022 vom 11. Oktober 2022, Erw. 2.1). Ob das Bundesgericht im vorliegenden Fall auf eine Beschwerde eingetreten wäre, kann offenbleiben und ändert nichts daran, dass ein Rechtsmittel grundsätzlich zur Verfügung stand. Die Vergabestelle hätte aber jedenfalls einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil vorbringen müssen; sie verneint, dass ihr ein solcher gedroht habe. Es muss der Vergabestelle unbenommen sein, einen Entscheid zu akzeptieren.