fend ist die Behauptung der Vergabestelle, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde sei nicht zulässig gewesen, da diese gemäss Art. 113 BGG nur gegen kantonal letztinstanzliche Entscheide offenstehe. Beim der Verfügung vom 17. Juli 2025 handelt es sich um einen kantonal letztinstanzlichen Zwischenentscheid. Solche Zwischenentscheide können vor Bundesgericht unter anderem angefochten werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_809/2022 vom 11. Oktober 2022, Erw.