In ihrer Eingabe vom 25. September 2025 bezeichnet sie die Auffassung der Beschwerdeführerin, die Verfügung sei anfechtbar gewesen, als falsch. Der Zwischenentscheid war indessen, wie sich bereits aus der Rechtsmittelbelehrung ergibt, unter bestimmten Voraussetzungen beim Bundesgericht einerseits mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und andererseits mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde anfechtbar (vgl. Art. 93 Abs. 1 lit. a und b sowie Art. 83 lit. f des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtssetz, BGG; SR 173.110]: vgl. dazu MARTIN ZOBL, in: Handkommentar zum Schweizerischen Beschaffungsrecht, 2020, N. 38 ff. zu Art. 54). Unzutref-