Unstreitig ist, dass die Beschwerdeführerin freiwillig auf ihr Recht, eine Replik zu erstatten, verzichtet hat (vgl. Schreiben Beschwerdeführer vom 29. Juli 2025). Fest steht zudem, dass die Vergabestelle davon abgesehen hat, die Verfügung vom 17. Juli 2025, mit welcher der Beschwerde weiterhin die aufschiebende Wirkung erteilt wurde, beim Bundesgericht anzufechten. In ihrer Eingabe vom 25. September 2025 bezeichnet sie die Auffassung der Beschwerdeführerin, die Verfügung sei anfechtbar gewesen, als falsch.