3.3. Gemäss Art. 54 Abs. 2 Satz 2 IVöB findet zur Frage der aufschiebenden Wirkung in der Regel nur ein Schriftenwechsel statt. Im Sinne dieser Bestimmung erging im Nachgang an die Beschwerdeantwort vom 6. Juni 2025 die Verfügung des zuständigen Kammerpräsidenten vom 17. Juli 2025. Dem Antrag der Beschwerdeführerin, es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchführen (Beschwerdebegehren Ziffer 2.2.) wurde durch Fristansetzung für eine allfällige Replik entsprochen (Ziffer 2 der Verfügung vom 17. Juli 2025). Unstreitig ist, dass die Beschwerdeführerin freiwillig auf ihr Recht, eine Replik zu erstatten, verzichtet hat (vgl. Schreiben Beschwerdeführer vom 29. Juli 2025).