stelle keine Duplik einreichen dürfen, liege sie falsch. Eine derartige Regelung bestehe vorliegend nicht. Zudem gelte der Untersuchungsgrundsatz. Auch habe sich die Beschwerdeführerin mit ihrer neuesten Eingabe nochmals äussern können. Von einer unzulässigen Ungleichbehandlung könne keine Rede sein (Stellungnahme Vergabestelle vom 25. August 2025 [richtig: 25. September 2025], S. 2 f.).