3.2. Die Vergabestelle erachtet die Duplik als zulässig. Sie verneint die Anfechtbarkeit der Verfügung vom 17. Juli 2025. Die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten setze im Bereich der öffentlichen Beschaffungen u.a. eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung voraus, und die subsidiäre Verfassungsbeschwerde stehe nur offen gegen kantonal letztinstanzliche Entscheide. Auch habe kein nicht wieder gutzumachender Nachteil gedroht. Hinzu komme, dass die Vergabestelle den Zwischenentscheid akzeptiert habe. Im Hinblick auf den Endentscheid habe sie sich hingegen zum Zwischenentscheid äussern dürfen.