Diese Verfügung hätte die Vergabestelle mit Beschwerde beim Bundesgericht anfechten können. Im vorliegenden Verfahren hingegen bestehe kein Raum, sich zu den Erwägungen in der Verfügung vom 17. Juli 2025 zu äussern. Zudem verlängere die Vergabestelle mit ihrer Duplik faktisch und ohne tatsächliche und rechtliche Grundlage die Frist zur Erstattung der Beschwerdeantwort, was angesichts des Verzichts der Beschwerdeführerin auf eine Replik eine unzulässige Ungleichbehandlung darstelle. Die Vergabestelle sei mit ihren Argumenten und mit ihren Duplikbeilagen nicht zu hören (vgl. Stellungnahme Beschwerdeführerin vom 15. September 2025, S. 3 ff.).