7. Mit Duplik vom 22. August 2025 hielt die Ortsbürgergemeinde Q._____ am Begehren um Abweisung der Beschwerde fest und reichte als Beilagen zwei zuhanden der B._____ AG erstellte Bestätigungen der C._____ AG vom 14. August 2025 und der D._____ GmbH vom 15. August 2025 zu den Akten. 8. Die Beschwerdeführerin beantragte mit Stellungnahme vom 15. September 2025 Folgendes: -4- 1. Die Duplik vom 22.08.2025 samt Duplikbeilagen sei aus dem Recht zu weisen. 2. An den Rechtsbegehren, die im Rahmen der Beschwerde vom 16.05.2025 gestellt wurden, wird mit Ausnahme von Ziff. 2.1. festgehalten.