II. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (§ 31 Abs. 2 VRPG). Dem Umstand, dass ein Nichteintretensentscheid gefällt wird, ist mit einer reduzierten Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen. Ausgangsgemäss steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu (§ 32 Abs. 2 VRPG). -8- Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 800.00, sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt.