Mithin hätte der Beschwerdeführer den Eröffnungsmangel zu diesem Zeitpunkt erkennen können und müssen. Warum er während mehr als zwei Monaten nach Ablauf der Rechtsmittelfrist untätig blieb, lässt sich nicht erklären und wird in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde auch nicht begründet. In der Replik wird lediglich ausgeführt, der Beschwerdeführer sei mit seiner Familie am 24. Januar 2025 für zwei Wochen nach R._____ in die Ferien verreist, was jedoch nicht zu erklären vermag, weshalb er sich nach Ablauf der Beschwerdefrist Ende Februar 2025 bei seinem Rechtsvertreter nicht nach dem Stand der Dinge erkundigt hat.