Gleichwohl war der Beschwerdeführer gehalten, sich mit der ihm zugestellten Verfügung und den darin enthaltenen Fristen auseinanderzusetzen. Spätestens gegen Ende der Rechtsmittelfrist per Ende Februar 2025 hätte dem Beschwerdeführer auffallen müssen, dass er keine Rückmeldung seines Rechtsvertreters bzw. kein Klientendoppel einer Beschwerde erhalten hatte. Das hätte ihn nach Treu und Glauben dazu veranlassen müssen, bei seinem Rechtsvertreter zeitnah nachzufragen. Mithin hätte der Beschwerdeführer den Eröffnungsmangel zu diesem Zeitpunkt erkennen können und müssen.