daher davon auszugehen, dass die Vollmacht auch für das vorliegende Verfahren gültig war. Folglich wäre die Vorinstanz verpflichtet gewesen, die Verfügung vom 24. Januar 2025 dem Rechtsvertreter zu eröffnen. Die ausschliessliche Zustellung an den Beschwerdeführer begründet somit einen Eröffnungsmangel, der jedoch nicht zur Nichtigkeit der Verfügung führt, sondern lediglich deren Anfechtbarkeit zur Folge hat.