Gestützt hierauf führte die Vorinstanz den weiteren Schriftwechsel im Zusammenhang mit der Beurteilung der Direktzahlungen 2023 direkt mit dem Rechtsvertreter. Auch als dieser am 8. November 2024 ausdrücklich die Zustellung der entsprechenden Verfügung verlangte, richtete die Vorinstanz ihre Antwort an ihn und forderte eine Stellungnahme ein. Unter diesen Umständen musste der Rechtsvertreter die E-Mail der Vorinstanz vom 11. November 2024 nicht als Hinweis verstehen, seine Vollmacht werde für das Verfahren über die Direktzahlungskürzung nicht akzeptiert.