2.4. Der Einwand der Vorinstanz, die Vollmacht des Rechtsvertreters beziehe sich ausschliesslich auf das tierschutzrechtliche Verfahren und habe mit dessen Abschluss am 30. Oktober 2024 ihre Wirkung verloren, widerspricht dem Grundsatz von Treu und Glaube, weshalb ihm nicht gefolgt werden kann. Der Rechtsvertreter hatte seine Vollmacht bereits mit E-Mail vom 25. Juni 2024 der Vorinstanz eingereicht. Gestützt hierauf führte die Vorinstanz den weiteren Schriftwechsel im Zusammenhang mit der Beurteilung der Direktzahlungen 2023 direkt mit dem Rechtsvertreter.