Ein anderes Verhalten verstiesse gegen Treu und Glauben und würde die Rechtsmittelfrist auslösen (vgl. BERNHARD WALDMANN/PATRICK L. KRAUSKOPF, Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], 3. Aufl., Zürich 2023, Art. 11 N 30). In Konkretisierung des Vertrauensgrundsatzes kann von der vertretenen Person nach bundesgerichtlicher Praxis erwartet werden, sich spätestens am dreissigsten Tag nach der erfolgten Zustellung bei ihrem Rechtsvertreter oder ihrer Rechtsvertreterin nach dem weiteren Vorgehen zu erkundigen. Die Beschwerdefrist beginnt diesfalls am folgenden Tag zu laufen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_266/2020 vom 24. November 2020, Erw.