Ist ein Vertreter bestellt und der Behörde bekannt, gilt eine Zustellung lediglich an den – vertretenen – Verfügungsadressaten (und nicht an den Vertreter selbst) als mangelhafte Eröffnung, aus welcher dem Adressaten insofern kein Nachteil erwachsen darf, als entgegen Art. 20 VwVG die Rechtsmittelfrist nicht zu laufen beginnt, bis der entsprechende Akt (auch) dem Vertreter mitgeteilt worden ist. Erlangt der Verfügungsadressat oder der Vertreter Kenntnis von einem solchen Eröffnungsmangel, so hat er innert nützlicher Frist die ordnungsgemässe Eröffnung zu verlangen. Ein anderes Verhalten verstiesse gegen Treu und Glauben und würde die Rechtsmittelfrist auslösen (vgl. BERNHARD