Lässt sich eine Person in einem Verfahren vertreten, erfolgen Zustellungen zwingend ausschliesslich an die Parteivertretung. Die Rechtsfolgen der Zustellung (für die vertretene Person) treten in dem Zeitpunkt ein, in welchem die Prozessurkunde der Vertretung zugestellt wird. Die Zustellung an die Parteivertretung ist Gültigkeitserfordernis für die Zustellung, so dass die -6-