2.3. 2.3.1. Nach § 59 Abs. 1 LwG sind Beschwerden gegen Verfügungen in Anwendung der Landwirtschaftsgesetzgebung innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Verwaltungsgericht einzureichen. Ob die Rechtsmittelfrist eingehalten wurde, ist von Amtes wegen zu prüfen (sog. Prozess- bzw. Sachurteilsvoraussetzung). Wird die (Rechtsmittel-)Frist nicht gewahrt, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten (vgl. MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38 – 72 [a]VRPG, Vorbem. zu § 38 N 1 ff.; § 40 N 6; siehe auch MARTIN BERTSCHI, in: