Damit wäre der Beschwerdeführer nach Treu und Glauben auch gehalten gewesen, von sich aus mit seinem angeblichen Vertreter in Kontakt zu treten und nachzufragen, ob er den Entscheid auch erhalten habe, bzw. wie er weiter vorzugehen gedenke. Alternativ wäre es auch an ihm gelegen, die Vorinstanz darauf aufmerksam zu machen, dass er vertreten werde und die Vorinstanz die Verfügung seiner Vertretung zustellen solle. Da der Beschwerdeführer dies vorliegend unterlassen habe, gelte die Verfügung vom 24. Januar 2025 als zugestellt und entfalte ihre Wirkung.