Gemäss der Vorinstanz sei somit strittig ob der Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren tatsächlich eine Vertretung bevollmächtigt habe und Willens sei, dieses Verfahren zu führen. Selbst wenn jedoch eine mangelhafte Eröffnung vorliege, so sei dem Beschwerdeführer daraus kein Nachteil erwachsen, sondern im Gegenteil, er habe frei über den weiteren Fortgang entscheiden können. Damit wäre der Beschwerdeführer nach Treu und Glauben auch gehalten gewesen, von sich aus mit seinem angeblichen Vertreter in Kontakt zu treten und nachzufragen, ob er den Entscheid auch erhalten habe, bzw. wie er weiter vorzugehen gedenke.