SAR 271.200) wahrzunehmen und eine ordentliche Stellungnahme mit begründeten Einwänden und Beweisen, wozu bei einem Vertretungsverhältnis auch eine auf das Verfahren bezogene Vollmacht gehöre, einzureichen. Daraufhin habe der Rechtsvertreter lediglich die Beschwerde an das DGS sowie die Beschwerde und Replik an das Verwaltungsgericht per E-Mail eingereicht. Eine ordentliche Stellungnahme, welche Bezug auf das Schreiben der Vorinstanz nehmen würde, habe sie nie erhalten. Die Vollmacht, auf welche sich der Rechtsvertreter beziehe, sei von A._____ und B._____ ausgestellt worden. Der Betrieb und die Direktzahlungen würden jedoch einzig auf A._____ lauten.