2.2.2. Die Vorinstanz führte aus, dass der Rechtsvertreter die Vorinstanz mit E-Mail vom 8. November 2024 aufgefordert habe, die Beurteilung der Direktzahlungen 2023 zu verfügen. Die Vorinstanz habe den Rechtsvertreter daraufhin mit E-Mail vom 11. November 2024 aufgefordert, seine Mitwirkungspflicht nach § 23 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200) wahrzunehmen und eine ordentliche Stellungnahme mit begründeten Einwänden und Beweisen, wozu bei einem Vertretungsverhältnis auch eine auf das Verfahren bezogene Vollmacht gehöre, einzureichen.