Trotz der auch anschliessend zwischen der Vorinstanz und ihm geführten Korrespondenz sei die Verfügung der Kürzung der Direktzahlungen 2023 ausschliesslich dem Beschwerdeführer persönlich, nicht jedoch dem Rechtsvertreter zugestellt worden. Als sich der Rechtsvertreter mit E-Mail vom 9. April 2025 bei der Vorinstanz nach der Verfügung erkundigt habe, habe ihm diese mitgeteilt, dass die Verfügung bereits im Januar 2025 dem Beschwerdeführer eröffnet worden sei und verweigerte eine separate Eröffnung dem Rechtsvertreter gegenüber. Da die angefochtene Verfügung zwingend dem Rechtsvertreter hätte eröffnet werden müssen, gelte sie als nicht eröffnet. Die blosse Zustellung an den Be-