Mit E-Mail vom 8. November 2024 habe der Rechtsvertreter von der Vorinstanz die Verfügung der in Aussicht gestellten Kürzung der Direktzahlungen 2023 verlangt. Trotz der auch anschliessend zwischen der Vorinstanz und ihm geführten Korrespondenz sei die Verfügung der Kürzung der Direktzahlungen 2023 ausschliesslich dem Beschwerdeführer persönlich, nicht jedoch dem Rechtsvertreter zugestellt worden.