3. Mit E-Mail vom 12. Januar 2024 teilte die Abteilung Landwirtschaft A._____ mit, dass das Verfahren betreffend Kürzung der Direktzahlungsbeiträge für das Jahr 2023 sistiert werde, bis ein rechtskräftiger Entscheid über die tierschutzrechtlichen Verstösse vorliege. 4. Mit Urteil vom 30. Oktober 2024 wies das Verwaltungsgericht die tierschutzrechtliche Beschwerde ab (WBE.2024.190). Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 5. Mit E-Mail vom 8. November 2024 verlangte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers von der Abteilung Landwirtschaft die Zustellung der beschwerdefähigen Verfügung betreffend Kürzung der Direktzahlungsbeiträge für das Jahr 2023.