Verwaltungsgericht 1. Kammer WBE.2025.199 / ae / jb Art. 176 Urteil vom 2. Dezember 2025 Besetzung Verwaltungsrichter Cotti, Vorsitz Verwaltungsrichterin Schircks Verwaltungsrichter Winkler Gerichtsschreiberin Erny Beschwerde- A._____ führer vertreten durch MLaw Michael Ritter, Rechtsanwalt, Gewerbepark Bata 10, Postfach, 4313 Möhlin gegen Departement Finanzen und Ressourcen, Landwirtschaft Aargau, Tellistrasse 67, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Kürzung Direktzahlungen 2023 Entscheid des Departements Finanzen und Ressourcen, Landwirtschaft Aargau, vom 24. Januar 2025 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. 1. Der kantonale Veterinärdienst (VeD) kontrollierte am 30. November 2023 auf einer Weide in Q._____ die Schafhaltung von A._____. Dabei beanstandete er, dass den rund 110 Schafen kein Witterungsschutz zur Verfügung gestanden sei. 2. Mit Schreiben vom 8. Dezember 2023 teilte das Departement Finanzen und Ressourcen (DFR), Abteilung Landwirtschaft Aargau, A._____ mit, dass die Direktzahlungsbeiträge für das Beitragsjahr 2023 basierend auf dem Erläuterungsschreiben vom 4. Dezember 2023 (zu der Tierschutzkontrolle vom 30. November 2023) um den Betrag von Fr. 386.00 gekürzt würden. Für den Fall, dass A._____ mit dieser Kürzung nicht einverstanden sei, könne er innerhalb von 30 Tagen Einwände vorbringen und eine beschwerdefähige Verfügung verlangen. 3. Mit E-Mail vom 12. Januar 2024 teilte die Abteilung Landwirtschaft A._____ mit, dass das Verfahren betreffend Kürzung der Direktzahlungsbeiträge für das Jahr 2023 sistiert werde, bis ein rechtskräftiger Entscheid über die tierschutzrechtlichen Verstösse vorliege. 4. Mit Urteil vom 30. Oktober 2024 wies das Verwaltungsgericht die tier- schutzrechtliche Beschwerde ab (WBE.2024.190). Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 5. Mit E-Mail vom 8. November 2024 verlangte der Rechtsvertreter des Be- schwerdeführers von der Abteilung Landwirtschaft die Zustellung der be- schwerdefähigen Verfügung betreffend Kürzung der Direktzahlungsbei- träge für das Jahr 2023. B. Mit beschwerdefähiger Verfügung vom 24. Januar 2025 verfügte die Abtei- lung Landwirtschaft gegenüber A._____ die Kürzung seiner Di- rektzahlungsbeiträge für das Beitragsjahr 2023 im Umfang von Fr. 394.00. C. 1. Dagegen liess A._____ am 9. Mai 2025 Beschwerde beim Ver- waltungsgericht einreichen, mit den Anträgen: -3- 1. In Gutheissung der Beschwerde sei die Verfügung der Dienststelle Land- wirtschaf Aargau, Direktzahlungen & Beiträge, vom 24. Januar 2025 voll- ständig aufzuheben und dem Beschwerdeführer seien die Direktzahlungen für das Jahr 2023 ungekürzt und zuzüglich 5 % Zins seit 1. Januar 2024 auszubezahlen. 2. Eventualiter sei in Gutheissung der Beschwerde die Verfügung der Dienst- stelle Landwirtschaft Aargau, Direktzahlungen & Beiträge, vom 24. Januar 2025 aufzuheben und die Angelegenheit sei im Sinne der Erwägungen an die Dienststelle Landwirtschaft Aargau, Direktzahlungen & Beiträge, zu- rückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Dienststelle Landwirtschaft Aargau, Direktzahlungen & Beiträge. 2. Mit Beschwerdeantwort vom 25. Juni 2025 beantragte die Abteilung Land- wirtschaft die Abweisung der Beschwerde, sofern darauf eingetreten wer- den sollte. 3. Im zweiten Schriftenwechsel (Replik vom 22. September 2025; Duplik vom 22. Oktober 2025) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. D. Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (§ 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Gegen Verfügungen in Anwendung der Landwirtschaftsgesetzgebung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Verwaltungsgericht Beschwerde geführt werden (§ 59 Abs. 1 des Landwirtschaftsgesetzes des Kantons Aargau vom 13. Dezember 2011 [LwG AG; SAR 910.200]). Das Verwal- tungsgericht ist somit für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zu- ständig. 2. 2.1. Zu beurteilen ist vorab, ob die Verwaltungsgerichtsbeschwerde rechtzeitig erhoben wurde. -4- 2.2. 2.2.1. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht geltend, zwischen ihm und der Vorinstanz sei im Zusammenhang mit der vorliegend im Zentrum stehenden Kürzung der Direktzahlungen 2023 im Jahr 2024 eine ausführ- liche Korrespondenz erfolgt. Bereits mit E-Mail vom 25. Juni 2024 habe er der Vorinstanz die Rechtsvertretung angezeigt und die Vollmacht einge- reicht. Mit E-Mail vom 8. November 2024 habe der Rechtsvertreter von der Vorinstanz die Verfügung der in Aussicht gestellten Kürzung der Direktzah- lungen 2023 verlangt. Trotz der auch anschliessend zwischen der Vorin- stanz und ihm geführten Korrespondenz sei die Verfügung der Kürzung der Direktzahlungen 2023 ausschliesslich dem Beschwerdeführer persönlich, nicht jedoch dem Rechtsvertreter zugestellt worden. Als sich der Rechts- vertreter mit E-Mail vom 9. April 2025 bei der Vorinstanz nach der Verfü- gung erkundigt habe, habe ihm diese mitgeteilt, dass die Verfügung bereits im Januar 2025 dem Beschwerdeführer eröffnet worden sei und verwei- gerte eine separate Eröffnung dem Rechtsvertreter gegenüber. Da die an- gefochtene Verfügung zwingend dem Rechtsvertreter hätte eröffnet wer- den müssen, gelte sie als nicht eröffnet. Die blosse Zustellung an den Be- schwerdeführer habe keine Rechtswirkung entfaltet. Da der Rechtsvertre- ter erst am 9. April 2025 von der Verfügung Kenntnis erhalten habe, sei die Beschwerdefrist mit Eingabe vom 9. Mai 2025 gewahrt. 2.2.2. Die Vorinstanz führte aus, dass der Rechtsvertreter die Vorinstanz mit E-Mail vom 8. November 2024 aufgefordert habe, die Beurteilung der Di- rektzahlungen 2023 zu verfügen. Die Vorinstanz habe den Rechtsvertreter daraufhin mit E-Mail vom 11. November 2024 aufgefordert, seine Mitwir- kungspflicht nach § 23 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200) wahrzunehmen und eine ordentliche Stellungnahme mit be- gründeten Einwänden und Beweisen, wozu bei einem Vertretungsverhält- nis auch eine auf das Verfahren bezogene Vollmacht gehöre, einzureichen. Daraufhin habe der Rechtsvertreter lediglich die Beschwerde an das DGS sowie die Beschwerde und Replik an das Verwaltungsgericht per E-Mail eingereicht. Eine ordentliche Stellungnahme, welche Bezug auf das Schrei- ben der Vorinstanz nehmen würde, habe sie nie erhalten. Die Vollmacht, auf welche sich der Rechtsvertreter beziehe, sei von A._____ und B._____ ausgestellt worden. Der Betrieb und die Direktzahlungen würden jedoch einzig auf A._____ lauten. Sodann richte sich die Vollmacht auf die Interessenwahrung in der Angelegenheit "Tierschutz / Entscheid DGS vom 26.04.2024". Vorliegend gehe es jedoch um die Kürzung der Direktzahlungen. Das Verfahren "Tierschutz / Entscheid DGS vom 26.04.2024" sei mit Urteil vom 30. Oktober 2024 abgeschlossen worden. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer den Mangel eingesehen. Die -5- erste verfasste E-Mail, welche die Feststellungen des Veterinärdiensts monierte, sei von der Ehefrau des Beschwerdeführers gekommen. Gemäss der Vorinstanz sei somit strittig ob der Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren tatsächlich eine Vertretung bevollmächtigt habe und Willens sei, dieses Verfahren zu führen. Selbst wenn jedoch eine mangel- hafte Eröffnung vorliege, so sei dem Beschwerdeführer daraus kein Nach- teil erwachsen, sondern im Gegenteil, er habe frei über den weiteren Fort- gang entscheiden können. Damit wäre der Beschwerdeführer nach Treu und Glauben auch gehalten gewesen, von sich aus mit seinem angeblichen Vertreter in Kontakt zu treten und nachzufragen, ob er den Entscheid auch erhalten habe, bzw. wie er weiter vorzugehen gedenke. Alternativ wäre es auch an ihm gelegen, die Vorinstanz darauf aufmerksam zu machen, dass er vertreten werde und die Vorinstanz die Verfügung seiner Vertretung zu- stellen solle. Da der Beschwerdeführer dies vorliegend unterlassen habe, gelte die Verfügung vom 24. Januar 2025 als zugestellt und entfalte ihre Wirkung. 2.3. 2.3.1. Nach § 59 Abs. 1 LwG sind Beschwerden gegen Verfügungen in Anwen- dung der Landwirtschaftsgesetzgebung innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Verwaltungsgericht einzureichen. Ob die Rechtsmittelfrist eingehalten wurde, ist von Amtes wegen zu prüfen (sog. Prozess- bzw. Sachurteils- voraussetzung). Wird die (Rechtsmittel-)Frist nicht gewahrt, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten (vgl. MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Ver- waltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38 – 72 [a]VRPG, Vorbem. zu § 38 N 1 ff.; § 40 N 6; siehe auch MARTIN BERTSCHI, in: ALAIN GRIFFEL [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zü- rich [VRG], 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, Vorbem. zu §§ 19 – 28a N 50 ff.). 2.3.2. Nach § 27 Abs. 1 VRPG muss die Zustellung an die Rechtsvertretung er- folgen. Im Bundesrecht kennen Art. 137 der Schweizerischen Zivilprozess- ordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272), Art. 87 Abs. 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO; SR 312.0) und Art. 11 Abs. 3 des Bun- desgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) vergleichbare Regeln. Lässt sich eine Person in einem Verfahren vertreten, erfolgen Zustellungen zwingend ausschliesslich an die Parteivertretung. Die Rechtsfolgen der Zu- stellung (für die vertretene Person) treten in dem Zeitpunkt ein, in welchem die Prozessurkunde der Vertretung zugestellt wird. Die Zustellung an die Parteivertretung ist Gültigkeitserfordernis für die Zustellung, so dass die -6- Zustellung an die Partei selbst grundsätzlich keine Rechtswirkungen ent- faltet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_713/2024 vom 5. März 2025, Erw. 4.2 f. [zur Publikation vorgesehen]; THOMAS SUTTER-SOMM/BENEDIKT SEILER, Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2021, Art. 137 N 4 f. mit Hinweis auf BGE 144 IV 64 [= Praxis 2018, Nr. 150, S. 1408] und BGE 143 III 28, Erw. 2.2). Ist ein Vertreter bestellt und der Behörde bekannt, gilt eine Zustellung le- diglich an den – vertretenen – Verfügungsadressaten (und nicht an den Vertreter selbst) als mangelhafte Eröffnung, aus welcher dem Adressaten insofern kein Nachteil erwachsen darf, als entgegen Art. 20 VwVG die Rechtsmittelfrist nicht zu laufen beginnt, bis der entsprechende Akt (auch) dem Vertreter mitgeteilt worden ist. Erlangt der Verfügungsadressat oder der Vertreter Kenntnis von einem solchen Eröffnungsmangel, so hat er in- nert nützlicher Frist die ordnungsgemässe Eröffnung zu verlangen. Ein an- deres Verhalten verstiesse gegen Treu und Glauben und würde die Rechts- mittelfrist auslösen (vgl. BERNHARD WALDMANN/PATRICK L. KRAUSKOPF, Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], 3. Aufl., Zürich 2023, Art. 11 N 30). In Konkretisierung des Vertrauensgrundsatzes kann von der vertretenen Person nach bundesgerichtlicher Praxis erwartet wer- den, sich spätestens am dreissigsten Tag nach der erfolgten Zustellung bei ihrem Rechtsvertreter oder ihrer Rechtsvertreterin nach dem weiteren Vor- gehen zu erkundigen. Die Beschwerdefrist beginnt diesfalls am folgenden Tag zu laufen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_266/2020 vom 24. No- vember 2020, Erw. 2.3; 9C_18/2016 vom 7. Oktober 2016, Erw. 5.3.1; vgl. auch schon Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 168/00 vom 13. Februar 2001, Erw. 3c). 2.4. Der Einwand der Vorinstanz, die Vollmacht des Rechtsvertreters beziehe sich ausschliesslich auf das tierschutzrechtliche Verfahren und habe mit dessen Abschluss am 30. Oktober 2024 ihre Wirkung verloren, widerspricht dem Grundsatz von Treu und Glaube, weshalb ihm nicht gefolgt werden kann. Der Rechtsvertreter hatte seine Vollmacht bereits mit E-Mail vom 25. Juni 2024 der Vorinstanz eingereicht. Gestützt hierauf führte die Vorin- stanz den weiteren Schriftwechsel im Zusammenhang mit der Beurteilung der Direktzahlungen 2023 direkt mit dem Rechtsvertreter. Auch als dieser am 8. November 2024 ausdrücklich die Zustellung der entsprechenden Verfügung verlangte, richtete die Vorinstanz ihre Antwort an ihn und forder- te eine Stellungnahme ein. Unter diesen Umständen musste der Rechts- vertreter die E-Mail der Vorinstanz vom 11. November 2024 nicht als Hin- weis verstehen, seine Vollmacht werde für das Verfahren über die Direkt- zahlungskürzung nicht akzeptiert. Hätte die Vorinstanz die Vollmacht tat- sächlich als unzureichend erachtet, hätte sie dies unmissverständlich mit- teilen müssen; insbesondere wäre sie ansonsten nicht berechtigt gewesen, den Rechtsvertreter über den Stand des Verfahrens zu informieren. Es ist -7- daher davon auszugehen, dass die Vollmacht auch für das vorliegende Verfahren gültig war. Folglich wäre die Vorinstanz verpflichtet gewesen, die Verfügung vom 24. Januar 2025 dem Rechtsvertreter zu eröffnen. Die aus- schliessliche Zustellung an den Beschwerdeführer begründet somit einen Eröffnungsmangel, der jedoch nicht zur Nichtigkeit der Verfügung führt, sondern lediglich deren Anfechtbarkeit zur Folge hat. Die Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 25. Januar 2025 zuge- stellt. Da sein Rechtsvertreter ihn bereits im tierschutzrechtlichen Verfah- ren vertreten hatte und es dem Beschwerdeführer schon im damaligen Ver- fahren darum gegangen war, eine spätere Kürzung von Direktzahlungen zu verhindern, konnte er allenfalls davon ausgehen, dass sein Rechtsver- treter die vorinstanzliche Verfügung vom 24. Januar 2025 ohne weitere In- struktion anfechten würde. Gleichwohl war der Beschwerdeführer gehalten, sich mit der ihm zugestellten Verfügung und den darin enthaltenen Fristen auseinanderzusetzen. Spätestens gegen Ende der Rechtsmittelfrist per Ende Februar 2025 hätte dem Beschwerdeführer auffallen müssen, dass er keine Rückmeldung seines Rechtsvertreters bzw. kein Klientendoppel einer Beschwerde erhalten hatte. Das hätte ihn nach Treu und Glauben dazu veranlassen müssen, bei seinem Rechtsvertreter zeitnah nachzufra- gen. Mithin hätte der Beschwerdeführer den Eröffnungsmangel zu diesem Zeitpunkt erkennen können und müssen. Warum er während mehr als zwei Monaten nach Ablauf der Rechtsmittelfrist untätig blieb, lässt sich nicht er- klären und wird in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde auch nicht begrün- det. In der Replik wird lediglich ausgeführt, der Beschwerdeführer sei mit seiner Familie am 24. Januar 2025 für zwei Wochen nach R._____ in die Ferien verreist, was jedoch nicht zu erklären vermag, weshalb er sich nach Ablauf der Beschwerdefrist Ende Februar 2025 bei seinem Rechtsvertreter nicht nach dem Stand der Dinge erkundigt hat. Dieses Zuwarten verstösst gegen den Grundsatz von Treu und Glauben und führt dazu, dass die Be- schwerdefrist im Zeitpunkt der Erkennbarkeit des Eröffnungsmangels per Ende Februar 2025 zu laufen begann und bei Beschwerdeeinreichung am 9. Mai 2025 bereits abgelaufen war. Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit als verspätet. II. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (§ 31 Abs. 2 VRPG). Dem Umstand, dass ein Nichteintretensent- scheid gefällt wird, ist mit einer reduzierten Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen. Ausgangsgemäss steht dem Beschwerdeführer keine Parteient- schädigung zu (§ 32 Abs. 2 VRPG). -8- Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Ge- richtsgebühr von Fr. 800.00, sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter) das Departement Finanzen und Ressourcen, Landwirtschaft Aargau das Bundesamt für Landwirtschaft, Schwarzenburgstrasse 165, 3003 Bern Mitteilung an: den Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Bundesverwaltungsgericht Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie die Begründung, inwiefern der an- gefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 50 und 52 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsver- fahren vom 20. Dezember 1968 [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021). Aarau, 2. Dezember 2025 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: Cotti Erny