Die Beschwerdesache ist zwar für den Beschwerdeführer von hoher Bedeutung, die Materie kann jedoch nicht als schwierig bezeichnet werden, und der Aufwand des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers hält sich mit in der Kostennote ausgewiesenen knapp 14 Stunden in Grenzen. Antragsgemäss ist die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters für das Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht auf Fr. 3'044.10 festzusetzen und unter Hinzurechnung der Mehrwertsteuer auf Fr. 3'290.65 zu erhöhen. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.