3. 3.1. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist sodann für seinen prozessualen Aufwand angemessen aus der Staatskasse zu entschädigen, wiederum unter dem Vorbehalt der Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers, sobald er dazu in der Lage ist (§ 34 Abs. 2 und § 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 118 Abs. 1 lit. c, Art. 122 Abs. 1 lit. a und Art. 123 Abs. 1 ZPO).