2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung für das vorliegende verwaltungsgerichtliche Verfahren wurde bereits vorgängig mit Verfügung vom 13. Juni 2025 bewilligt. Gestützt darauf gehen die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten einstweilen zu Lasten des Kantons und der Beschwerdeführer ist von deren Tragung befreit, aber dem Kanton zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (§ 34 Abs. 1 VPRG sowie § 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 118 Abs. 1 lit. b, Art. 122 Abs. 1 lit. a und Art. 123 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]).