III. 1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten zu tragen (§ 31 Abs. 2 VRPG). Parteikostenersatz fällt aufgrund des Unterliegerprinzips ausser Betracht (§ 32 Abs. 2 VRPG). - 21 -