5. Zusammenfassend erweist sich die Aufrechterhaltung der stationären therapeutischen Massnahme vorläufig als zulässig, weil der Beschwerdeführer weiterhin in hohem Masse behandlungsbedürftig, aber nur beschränkt behandlungsbereit ist und neben der fehlenden Krankheitseinsicht seine Abstinenzmotivation noch deutlich verbessert werden muss, bevor er nach schrittweisen Vollzugslockerungen bedingt entlassen werden kann. Demnach ist die vorliegende Beschwerde als unbegründet abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (zum Nichteintreten auf Antrag 4 siehe Erw. I/1 vorne).